Allgemeine Geschäftsbedingungen von Howitec Netting B.V., hinterlegt bei der Industrie- und Handelskammer Leeuwarden (Kamer van Koophandel Leeuwarden) mit Eintragung im Handelsregister unter der Nr. 01076642
Artikel 1: Allgemein
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen von Howitec Netting B.V. (im Nachfolgenden „Howitec“ genannt) gelten für alle Angebote von, Aufträge an, Verträge mit und Lieferungen von Howitec.
1.2 Unter „Vertragspartner“ wird in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen verstanden: jede (juristische) Person, die mit Howitec einen Vertrag abgeschlossen hat oder abzuschließen gedenkt, und neben dieser ihr(e) Vertreter, Bevollmächtigter bzw. Bevollmächtigten, Rechtsnachfolger und Erbe(n).
1.3 Sofern ihre Anwendbarkeit von den Parteien nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, ist die Anwendbarkeit eventueller (allgemeiner) Geschäftsbedingungen des Vertragspartners ausgeschlossen.
1.4 Im Falle einer Abweichung von einem oder mehreren Punkten dieser Geschäftsbedingungen wird die Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht beeinträchtigt.
Artikel 2: Angebote (Offerten)
2.1 Alle abgegebenen Angebote gelten für eine von Howitec anzugebende Frist. Ohne Angabe einer derartigen Frist sind unsere Angebote unverbindlich.
2.2 Alle mit einem Angebot vorgelegten Preislisten, Broschüren, Abbildungen und sonstigen Angaben sind ausschließlich nach einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung seitens Howitec rechtsverbindlich. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, ist Howitec nicht zur Abgabe von Detailangaben verpflichtet.
2.3 Die Übersendung von Angeboten und/oder (sonstigen) Unterlagen verpflichtet Howitec nicht zur Lieferung bzw. Annahme des Auftrags.
2.4 Howitec behält sich das Recht vor, Bestellungen ohne Angabe näherer Gründe zu verweigern oder per Nachnahme zu liefern.
Artikel 3: Vertrag
3.1 Abgesehen von den nachfolgend genannten Ausnahmen kommt ein Vertrag mit Howitec erst zustande, nachdem Howitec eine vom Vertragspartner zum Zeichen des Einverständnisses gezeichnete Offerte zurückerhalten hat oder wenn Howitec, falls die Parteien keine Vereinbarungen auf der Grundlage einer – schriftlich bestätigten – Offerte getroffen haben, den Auftrag schriftlich angenommen oder bestätigt hat. Die Offerte oder Angebotsbestätigung gilt als korrekte und vollständige Wiedergabe des Vertrags.
3.2 Eventuelle spätere ergänzende Vereinbarungen oder Änderungen sowie (mündliche) Vereinbarungen und/oder Zusagen seitens des Personals von Howitec oder von Verkäufern, Agenten, Vertretern oder anderen Zwischenpersonen im Auftrag von Howitec verpflichten Howitec nur, falls und soweit sie von einer von Howitec dazu ermächtigten Person schriftlich bestätigt wurden. Die Howitec im Rahmen der Ausführung des ursprünglichen Auftrags angefallenen Kosten gehen auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners.
3.3 Für Leistungen, für die aufgrund ihrer Art und ihres Umfangs keine Angebote (Offerten) bzw. Auftragsbestätigungen versandt werden, gilt als Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Zeitpunkt, an dem Howitec die konkrete Ausführung begonnen hat. Die Rechnung wird als korrekte und vollständige Wiedergabe des Vertrags betrachtet.
3.4 Alle Verträge werden unsererseits unter der aufschiebenden Bedingung eingegangen, dass der Vertragspartner – nach unserem alleinigen Ermessen – im Hinblick auf die finanzielle Vertragserfüllung eine hinlängliche Kreditwürdigkeit besitzt.
3.5 Bei oder nach Abschluss des Vertrags hat Howitec das Recht, vor (der Fortsetzung) der Leistung vom Vertragspartner Sicherheit in Bezug auf die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen und sonstigen Verpflichtungen zu verlangen.
3.6 Falls Howitec dies im Hinblick auf eine korrekte Ausführung des Vertrags für notwendig oder wünschenswert erachtet, hat Howitec das Recht, andere einzuschalten; die dabei anfallenden Kosten werden dem Vertragspartner, den vorgelegten Preisangaben entsprechend, in Rechnung gestellt. Falls möglich und/oder notwendig, wird Howitec dies mit dem Vertragspartner besprechen.
Artikel 4: Preise
4.1 Die Preise von Howitec basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Preisen von Rohstoffen, Material, Lohn, Steuern, Abgaben, Lasten und Frachtgebühren sowie auf allen sonstigen kostenbestimmenden Faktoren im In- und Ausland. Im Falle von Änderungen bei den im folgenden Absatz dieses Artikels genannten preisbestimmenden Faktoren hat Howitec, auch wenn dies infolge von Umständen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar waren, geschieht, das Recht, die vereinbarten Preise entsprechend zu ändern.
4.2 Sofern nicht anders angegeben, sind die Preise des Verkäufers:
- auf den Einkaufspreisen, Löhnen, Lohnkosten, Sozialversicherungs- und staatlichen Beiträgen, Frachtgebühren, Versicherungsprämien und sonstigen Kosten in der zum Angebotszeitpunkt bzw. zum Auftragsdatum geltenden Höhe basiert;
- auf der Lieferung ab Werk, Magazin oder sonstiger Lagerstätte von Howitec basiert (Incoterms: EXW);
- einschließlich Emballage;
- ohne MwSt.;
- ohne Einfuhrzölle, sonstige Steuern, Abgaben und Gebühren;
- ohne die Kosten von Verpackung, Verladen, Transport und Versicherung;
- in Euro, EUR (€) angegeben; eventuelle Kursschwankungen werden im Preis weitergegeben.
4.3 Im Falle einer Erhöhung eines oder mehrerer Selbstkostenpreisfaktoren hat Howitec unter Berücksichtigung der gegebenenfalls diesbezüglich geltenden gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Auftragspreis entsprechend zu erhöhen, in dem Sinne, dass bei der Auftragsbestätigung auf die bereits bekannten zukünftigen Preissteigerungen hinzuweisen ist. Falls eine derartige Erhöhung innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt, hat der Vertragspartner das Recht, gegen Zahlung einer angemessenen Erstattung der Howitec in Zusammenhang mit dem Vertrag angefallenen direkten Kosten vom Vertrag
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zurückzutreten. Hat Howitec die Sachen schon vor dem rechtzeitigen Vertragsrücktritt angefertigt, ist der Vertragspartner auch weiterhin verpflichtet, die Sachen, falls Howitec dies wünscht, zu den vor der Erhöhung geltenden Preisen abzunehmen.
Artikel 5: Nicht im Preis inbegriffene Emballage
5.1 Nicht im Preis inbegriffene Emballage wird von Howitec leihweise überlassen und bleibt Eigentum von Howitec. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, hat der Vertragspartner diese Emballage möglichst umgehend in unbeschädigtem Zustand, frachtfrei an eine von Howitec anzugebende Adresse zurückzusenden. In Ermangelung dessen ist der Vertragspartner verpflichtet, Howitec den Selbstkostenpreis einer neuen Ersatzemballage zu erstatten.
Artikel 6: Schutz von Rechten
6.1 Die mit den Angeboten und/oder von Howitec zur Verfügung gestellten Kataloge und/oder Zeichnungen etc. sowie mit den Anhängen gegebenenfalls verbundenen geistigen und/oder gewerblichen Eigentumsrechte oder damit vergleichbare Rechte bleiben Eigentum von Howitec. Ohne schriftliche Genehmigung ist es untersagt, diese Unterlagen zu kopieren, sie Dritten zur Einsichtnahme vorzulegen oder sie auf andere als die vereinbarte Weise zu verwenden. Auf eine entsprechende Aufforderung hin sind sie an Howitec zurückzugeben.
6.2 Im Falle der Anfertigung von Sachen nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder anderen Anweisungen im weitesten Sinne des Wortes, die vom Vertragspartner vorgelegt wurden, übernimmt der Vertragspartner die volle Garantie, dass durch die Herstellung und/oder Lieferung dieser Artikel keinerlei Marken, Patente, Gebrauchs- oder Handelsmustern oder sonstigen Rechte Dritter verletzt werden und stellt er Howitec von allen diesbezüglichen Forderungen Dritter frei.
Artikel 7: Lieferung und Lieferfrist
7.1 Soweit sie nicht von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gilt die jüngste Fassung der Incoterms. Die von uns geltend gemachten Incoterms werden in der Offerte und/oder der Auftragsbestätigung genannt. Enthalten die Offerte und/oder die Auftragsbestätigung keine Incoterms, dann erfolgt die Lieferung ab Werk (Incoterms EXW). Als Lieferzeitpunkt gilt der Augenblick, in dem die Sachen von uns auf unserem Werksgelände für den Transport zum oder für den Vertragspartner bereitgestellt werden.
7.2 Der Vertragspartner hat die Lieferung und die Verpackung bei der Ablieferung sofort auf eventuelle Mängel und Beschädigungen zu überprüfen oder die Überprüfung nach unserer Mitteilung, dass die Sachen für den Vertragspartner bereitstehen, durchzuführen.
7.3 Howitec behält sich das Recht auf Teillieferungen vor. In einem derartigen Fall wird jede Ablieferung als separate Transaktion betrachtet. Teillieferungen können separat fakturiert werden. Artikel 14 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt uneingeschränkt in Kraft.
7.4 Eine Lieferung auf Abruf ist innerhalb der vereinbarten Frist abzurufen und abzunehmen. Der Vertragspartner gerät durch das bloße Verstreichen einer Abruffrist in Verzug, woraufhin Howitec das Recht hat, entweder den Vertrag aufzulösen oder die Sachen zu versenden.
7.5 Sofern nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, wird stets die voraussichtliche Lieferfrist genannt. Aus der Überschreitung einer Lieferfrist entsteht für Howitec keine Schadenersatzpflicht. Bei unterlassener oder verzögerter Erfüllung einer sich zu seinen Gunsten aus diesem oder einem anderen zwischen Howitec und dem Vertragspartner geltenden Vertrag ergebenden Verpflichtung entsteht dem Vertragspartner keinerlei Anspruch auf einen ergänzenden oder ausgleichenden Schadenersatz. In einem solchen Fall ist der Vertragspartner ebenso wenig zur Kündigung oder Auflösung des Vertrags berechtigt.
7.6 Bei Überschreitung der Lieferfrist durch Howitec aus einem anderen als in Absatz 5 dieses Artikels genannten Grund ist der Vertragspartner gleichwohl berechtigt, Howitec schriftlich einen neuen Liefertermin zu nennen, bei dessen Nichteinhaltung der Vertragspartner das Recht hat, den Vertrag, soweit er noch nicht ausgeführt ist, schriftlich aufzulösen. Auch in diesem Fall hat der Vertragspartner jedoch keinerlei Anspruch auf die Erstattung eines von ihm erlittenen Schadens.
7.7 Die Lieferfrist wird auf alle Fälle um die Dauer der durch höhere Gewalt oder ein gegebenenfalls anzulastendes Versäumnis des Vertragspartners verursachten Lieferverzögerung verlängert. Im Falle der durch Mitwirken des Vertragspartners verursachten Lieferverzögerung hat Howitec das Recht, den Vertrag aufzulösen.
7.8 Der Vertragspartner ist zur Abnahme der Sachen verpflichtet, sobald sie von Howitec angeboten werden. Alle Kosten und Schäden, die Howitec durch die Nichtabnahme von (einem Teil der) bestellten Sachen durch den Vertragspartner, darunter die Lagerkosten inbegriffen, entstehen, gehen auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners.
Artikel 8 Transport/Risiko
8.1 Die Transportart, sofern und soweit von Howitec übernommen, sowie Versand, Verpackung u. dgl. werden von Howitec, falls Howitec vom Vertragspartner keine näheren Vorgaben gemacht wurden, mit der erforderlichen Sorgfalt festgelegt und verrichtet, ohne dass Howitec dadurch irgendeine Form der Haftung entsteht. Auf eventuelle spezielle Wünsche des Vertragspartners in Bezug auf den Transport und/oder Versand wird nur eingegangen, sofern der Vertragspartner sich zur Zah-lung der damit zusammenhängenden (Mehr-)Kosten bereit erklärt hat.
8.2 Wenn Howitec für den Transport verantwortlich zeichnet, übernimmt der Vertragspartner die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass die vereinbarte Lieferadresse mit dem vereinbarten Transportmittel gut erreichbar ist. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Vertragspartner verpflichtet, alle sich daraus ergebenden oder damit in Verbindung stehenden Kosten und Schäden zu erstatten.
8.3 Der Warenversand erfolgt stets, d.h. auch bei einer vereinbarten frachtfreien Lieferung, auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners; dies gilt auch, wenn der Frachtführer in Frachtbriefen, Transportadressen und dergleichen die Angabe verlangt, dass alle Transportschäden auf Rechnung und Gefahr des Absenders gehen.
Artikel 9: Höhere Gewalt
9.1 Höhere Gewalt auf Seiten von Howitec liegt vor, wenn die Ausführung des Vertrags – vorübergehend oder dauerhaft – durch von uns nicht beeinflussbare Umstände ganz oder teilweise verhindert wird und dadurch die Vertragserfüllung von Howitec billigerweise nicht mehr verlangt werden kann. Als höhere Gewalt wird unter anderem betrachtet: Arbeitsstreik, außergewöhnlich hohe krankheitsbedingte Arbeitsausfälle auf Seiten des Personals von Howitec, Transportschwierigkeiten, Brand, behördliche Maßnahmen, darunter auf alle Fälle Ein- und Ausfuhrverbote inbegriffen, Kontingentierungen und Betriebsstörungen bei Howitec bzw. unseren Lieferanten, unfreiwillige Störungen oder Beeinträchtigungen, welche die Vertragserfüllung verteuern und/oder erschweren, wie Sturmschäden und/oder andere Naturkatastrophen, sowie
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Nichterfüllung (“schuldhaftes Versäumnis”) durch unsere Lieferanten, wodurch Howitec die Verpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner nicht (mehr) erfüllen kann.
9.2 Sollte der Zustand der höheren Gewalt länger als 30 Tage andauern, haben beide Parteien das Recht, die Ausführung des Teils des Vertrags, auf den sich die höhere Gewalt auswirkt, ganz oder teilweise auszusetzen oder den Vertrag mittels einer schriftlichen Erklärung ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dadurch aus welchem Grund auch immer schadenersatzpflichtig zu sein. In einem solchen Fall werden mit dem Vertragspartner Gespräche geführt.
9.3 Howitec hat das Recht, auf Bezahlung der Leistungen, die im Rahmen der Ausführung des betreffenden Vertrags vor Eintritt des Umstands, von dem die höhere Gewalt ausgelöst wurde, erbracht wurden, zu bestehen.
9.4 Howitec kann sich auch auf höhere Gewalt berufen, wenn die Situation der höheren Gewalt eintritt, nachdem unsere Leistung hätte erbracht sein müssen.
Artikel 10: Haftung
10.1 Sowohl die vertragliche als auch die aufgrund von Gesetzen und/oder Rechtsvorschriften bestehende Haftung von Howitec ist in allen Fällen auf den von der Haftpflichtversicherung von Howitec ausgezahlten Betrag, zuzüglich des Betrags des Selbstbehalts, der gemäß den Versicherungsbedingungen nicht zu Lasten der Versicherer geht, begrenzt.
10.2. Sollte die Versicherung keine Leistung zahlen und/oder der Schaden nicht von der Versicherung gedeckt sein, ist die Haftung von Howitec maximal auf den direkten Schaden, der Howitec anzulasten ist, begrenzt. Unter direkte Schäden fallen ausschließlich:
a. angemessene Kosten zur Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens, soweit sich die Feststellung auf einen Schaden im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bezieht;
b. die gegebenenfalls bei der vertragskonformen Angleichung der mangelhaften Leistung von Howitec anfallenden Kosten in angemessener Höhe;
c. in angemessener Höhe die Kosten, die angefallen sind, um einen Schaden zu verhindern oder zu begrenzen, sofern der Vertragspartner nachweist, dass diese Kosten zur Begrenzung des direkten Schadens im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben.
Eine Haftung seitens Howitec für alle sonstigen Schäden, wie indirekte Schäden, darunter Folgeschäden, Betriebsschäden, Schäden durch entgangenen Umsätze und/oder Gewinne, verlorengegangener Firmenwert, Schaden an Vermögensbestandteilen, Pflanzen- oder Ernteschäden oder Schäden durch Wachstumshemmungen und Schaden durch Betriebsstillstand einschließlich Arbeitsunterbrechungen inbegriffen, ist ausgeschlossen.
10.3 Abgesehen von vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Handeln seitens Howitec oder der Betriebsführung von Howitec ist die Haftung von Howitec für die unter Ziffer 10.2 genannten direkten Schäden auf einen Betrag von 50 % des Rechnungswerts der betreffenden mangelhaften Sachen, durch die der Schaden verursacht wurde, begrenzt. Bei Teillieferungen ist die Schadenersatzpflicht von Howitec auf maximal 50 % des betreffenden Teils des Rechnungsbetrags begrenzt.
10.4 Sollte die Versicherung keine Leistung zahlen und/oder der Schaden nicht von der Versicherung gedeckt sein, ist die Gesamthaftung von Howitec für Schäden durch Tod oder Verletzung auf einen Betrag von 500.000,00 Euro/Schadenfall begrenzt, wobei eine Reihe zusammenhängender Ereignisse als ein einziges Ereignis betrachtet wird.
10.5 Howitec übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die an einer Sache, die von Howitec bearbeitet wird, wurde oder werden soll, entstanden sind, oder für das, was sich darin befindet oder Teil davon ist, wobei es unmaßgeblich ist, ob der betreffende Schaden von Personen, die bei Howitec tätig sind, oder von Personen, derer sich Howitec auf andere Weise bedient, verursacht wurde. Ebenso unmaßgeblich ist es diesbezüglich, ob sich die Sache bei Howitec oder andernorts befindet.
10.6 Bedingungen, welche die Haftung beschränken, ausschließen oder feststellen und Howitec von Dritten entgegengehalten werden können, können von Howitec auch dem Vertragspartner entgegengehalten werden.
10.7 Sofern zuvor keine Klage gegen Howitec anhängig gemacht wurde, verjährt jede Forderung gegenüber Howitec im Übrigen nach Ablauf eines Jahres nach ihrem Entstehen.
10.8 Alle Verteidigungsmittel, die Howitec aus dem mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrag zur Haftungsabwehr ableiten kann, können vom Personal von Howitec und Dritten, die von Howitec im Rahmen der Vertragsausführung eingeschaltet wurden, gegen den Vertragspartner in Anspruch genommen werden, als wären das Personal und die Dritten selbst Vertragspartei.
10.9 Der Vertragspartner stellt Howitec, das Personal von Howitec oder von Howitec oder im Auftrag von Howitec eingesetzte Personen von allen Schadenersatzansprüchen Dritter für Schäden, die von Sachen, die von Howitec stammen, verursacht wurden oder mit diesen auf andere Weise in Verbindung stehen, frei.
Artikel 11: Reklamationen und Retoursendungen
11.1 Unter Reklamationen werden alle Beschwerden des Vertragspartners mit Bezug auf die Tauglichkeit der Lieferungen verstanden.
11.2 Reklamationen mit Bezug auf äußerlich wahrnehmbare Mängel (Defizite oder Beschädigungen) der gelieferten Sachen und/oder der Verpackung sind innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung der Sachen im Sinne von Artikel 7 schriftlich vorzulegen. Reklamationen mit Bezug auf nicht äußerlich wahrnehmbare Mängel sind Howitec möglichst umgehend nach ihrer Entdeckung, auf alle Fälle jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung im Sinne von Artikel 6 unter genauer Angabe der Art und des Grundes der Reklamation schriftlich vorzulegen.
11.3 Reklamationen von Rechnungen sind schriftlich und zwar innerhalb von 8 Tagen nach dem Rechnungsdatum der betreffenden Rechnung einzureichen. Bei einer Überschreitung der vorgenannten Fristen verfällt jeder Anspruch gegen Howitec mit Bezug auf diese Mängel.
11.4 Nach Ablauf der vorgenannten Frist wird davon ausgegangen, dass der Vertragspartner das Gelieferte beziehungsweise die Rechnung angenommen hat. Daher werden später eingehende Reklamationen von Howitec nicht mehr in Bearbeitung genommen. Sachen, auf die sich Reklamationen beziehen, sind bis zur Untersuchung der Reklamation durch Howitec unsortiert im Lieferzustand zu belassen.
11.5 Im Falle einer nach Ansicht von Howitec begründeten Reklamation, ist Howitec nach eigenem Ermessen ausschließlich zum Austausch oder zur Instandsetzung der mangelhaften Sachen verpflichtet, ohne dass der Vertragspartner daneben einen Schadenersatzanspruch gleich welcher Art erheben kann.
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11.6 Das Vorbringen einer Reklamation befreit den Vertragspartner keinesfalls von seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Howitec und gibt ihm keinerlei Anspruch auf Verrechnung.
11.7 Eine Rücksendung unserer Lieferungen ist ausschließlich nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung unter den von Howitec festzulegenden Bedingungen zulässig.
11.8 Zurückgesendete Sachen müssen in der Originalverpackung verpackt sein. Die retournierten Sachen müssen neben der Originalverpackung und einem Frachtbrief mit einem Retourschein von Howitec versehen sein. Sachen ohne einen Retourschein von Howitec werden nicht zurückgenommen.
11.9 Geringfügige Abweichungen in Qualität, Farbton, Länge und Dicke, die sich technisch nicht vermeiden lassen oder handelsüblich allgemein statthaft sind, sind kein zulässiger Grund für eine Reklamation. Im Falle eines Angebots oder einer Lieferung auf der Grundlage eines Musters dient das Muster lediglich zur Feststellung der durchschnittlichen Beschaffenheit. Die von Howitec zu liefernde Menge darf die mit dem Vertragspartner vereinbarte Menge um 5 % übersteigen und ist vom Vertragspartner zu akzeptieren. Ein Spielraum bei den Abmessungen (Länge, Breite, Höhe) von 5 % mehr oder weniger ist zu akzeptieren. Aus Angaben und Abbildungen aus Preislisten, Broschüren und dergleichen kann kein Anspruch auf eine Lieferung gemäß diesen Angaben abgeleitet werden und sind auch keine diesbezüglichen Schadenersatzansprüche zulässig.
Artikel 12: Garantie
12.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird für von Howitec angefertigte (Teile von) Sachen und Materialien keine Garantie gewährt.
12.2 Die Garantie für (Teile von) Sachen, die Howitec nicht selbst hergestellt hat, aber von Howitec geliefert und installiert werden, ist auf die Garantie, die Howitec von seinem Zulieferer erhält, begrenzt.
12.3 Die Garantie umfasst keinesfalls mehr als die kostenlose Instandsetzung der entstandenen Mängel an den gelieferten Sachen oder die kostenlose Lieferung von neuen Teilen, in dem Sinne, dass die Haftung von Howitec keinesfalls einen infolgedessen vom Auftraggeber und/oder Abnehmer erlittenen Schaden deckt.
12.4 Sofern der Vertragspartner seine sich aus dem mit Howitec geschlossenen Vertrag ergebenden Pflichten nicht oder nicht fristgerecht erfüllt, verfällt jeder Garantieanspruch.
Artikel 13: (Verlängerter) Eigentumsvorbehalt
13.1 Das Eigentum an den von Howitec gelieferten (und gegebenenfalls weitergelieferten und weiterverkauften) Sachen liegt bei Howitec und geht erst nach vollständiger Begleichung aller Forderungen, die Howitec aus welchem Grund auch immer gegen den Vertragspartner erheben kann, einschließlich Zinsen und Kosten und eventueller Schäden, auf den Vertragspartner über.
13.2 Im Falle einer Bearbeitung, Verarbeitung oder Vermischung des Gelieferten durch, im Auftrag von oder beim Vertragspartner erhält Howitec das mit dem Wert der von Howitec (ursprünglich) gelieferten Sachen korrespondierende Miteigentumsrecht an der bzw. den neu entstandenen Sachen und/oder an der bzw. den mit dem Gelieferten zusammengestellten Sachen bzw. an der Hauptsache.
13.3 Im Falle von Nichtzahlung einer fälligen Forderung, Zahlungsaussetzung, Beantragung eines Zahlungsaufschubs, Insolvenz, Aberkennung der Geschäftsfähigkeit, Tod oder Auflösung von Geschäften des Vertragspartners oder im Falle der Befürchtung seitens Howitec, dass sich der Vertragspartner in der Erfüllung seiner Verpflichtungen Versäumnisse zuschulden kommen lassen wird, hat Howitec das Recht, ohne Inverzugsetzung und ohne gerichtliche Intervention den Auftrag oder den Teil des Auftrags, bezüglich dessen noch eine Lieferung erfolgen müsste, aufzulösen und die möglicherweise bereits erfolgte, jedoch noch nicht vollständig bezahlte Lieferung als ihr Eigentum zurückzufordern, unter Verrechnung eventuell bereits erfolgter Zahlungen. Dies unbeschadet der Rechte von Howitec, für eventuelle Verluste oder Schäden Schadenersatz zu fordern. In diesen Fällen ist zudem jede Forderung, die Howitec zu Lasten des Vertragspartners hat, in voller Höhe sofort fällig.
13.4 Der Vertragspartner ist weder zur Veräußerung der unter den Eigentumsvorbehalt fallenden Sachen noch zur Begründung eines einschränkenden Rechts daran zugunsten Dritter berechtigt. Es ist nicht gestattet, die Sachen zu verpfänden oder als Sicherheit für die Forderung eines Dritten zu verwenden. Es ist dem Vertragspartner jedoch gestattet, die unter Eigentumsvorbehalt abgegebenen Sachen im Rahmen der normalen Ausübung seines Betriebs Dritten zu verkaufen und zu übertragen.
Bei einem Kreditverkauf hat der Vertragspartner mit seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt unter Berücksichtigung und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in diesem Artikel zu vereinbaren. Bei einer Veräußerung der Sachen oder der Begründung eines einschränkenden Rechts daran zugunsten von (einem) Dritten begründet der Vertragspartner als Sicherheit für alle Forderungen, die Howitec zu diesem Zeitpunkt gegen den Vertragspartner hat, zugleich ein stilles Pfandrecht an allen Rechten und Ansprüchen, die er gegen diese(n) Dritten hat oder erhalten sollte. Ferner sagt der Vertragspartner (falls notwendig und möglich) seine Mitwirkung an der Begründung und Eintragung dieses stillen Pfandrechts auf eine von Howitec festzulegende Weise zu.
13.5 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorgehalt gelieferten Sachen mit der erforderlichen Sorgfalt als erkennbares Eigentum von Howitec aufzubewahren und zu pflegen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Sachen für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Brand und Wasserschaden sowie gegen Diebstahl zu versichern und Howitec die Police(n) dieser Versicherung(en) auf die erste Aufforderung hin zur Einsichtnahme vorzulegen.
Artikel 14: Zahlung
14.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug oder Verrechnung zu erfolgen. Die Zahlung erfolgt entweder in bar oder auf eines der Bankkonten von Howitec. Maßgeblich ist dabei das in den Kontoauszügen von Howitec genannte Wertstellungsdatum, das folglich als Zahlungsdatum betrachtet wird.
14.2 Sämtliche Zahlungen des Vertragspartners dienen in erster Linie zur Begleichung der von ihm zu zahlenden Zinsen sowie der Eintreibungskosten und/oder Bearbeitungsgebühren von Howitec und werden danach von der ältesten offenen Forderung in Abzug gebracht.
14.3 Im Falle einer Überschreitung einer vereinbarten Zahlungsfrist oder der allgemeinen Zahlungsfrist durch den Vertragspartner verfallen die dem Vertragspartner in der Rechnung gewährten (Mengen-)Rabatte und ist er, ohne dass eine vorherige Inverzugsetzung erforderlich ist, von Rechts wegen in Verzug. Ab dem Datum des Zahlungsverzugs des Vertragspartners sind alle sonstigen Forderungen von Howitec gegen den Vertragspartner fällig und beginnt auch hinsichtlich dieser Forderungen sofort der Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist.
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Howitec Netting B.V., hinterlegt bei der Industrie- und Handelskammer Leeuwarden (Kamer van Koophandel Leeuwarden) mit Eintragung im Handelsregister unter der Nr. 01076642
14.4 Wenn der Vertragspartner:
a. für insolvent erklärt wird, die Vermögensabtretung vornimmt, einen Zahlungsaufschub beantragt oder falls seine Besitztümer teilweise oder in vollem Umfang gepfändet werden,
b. verstirbt oder die Geschäftsfähigkeit verliert,
c. eine ihm kraft Gesetz oder kraft dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen obliegende Verpflichtung nicht erfüllt,
d. es unterlässt, einen Rechnungsbetrag ganz oder teilweise innerhalb der angegebenen Frist zu begleichen,
e. die Einstellung oder Übertragung seines Unternehmens oder die Einbringung eines substantiellen Teils seines Unternehmens in eine zu gründende oder bereits bestehende Gesellschaft oder die Änderung des Gegenstands seines Unternehmens einleitet,
hat Howitec beim Eintritt eines dieser Ereignisse, unbeschadet aller Ansprüche auf Erstattung von Kosten, Schäden und Zinsen, das Recht, entweder den Vertrag ohne gerichtliche Intervention als aufgelöst zu betrachten oder jeden Betrag, den der Vertragspartner Howitec aufgrund der von Howitec erbrachten Leistungen und/oder Lieferungen schuldet, in vollem Umfang einzufordern, ohne dass eine vorherige Mahnung oder Inverzugsetzung erforderlich ist.
14.5 Howitec hat jederzeit das Recht, Forderungen gegen den Vertragspartner mit dem, was Howitec dem Vertragspartner heute oder später schuldet, zu verrechnen. Streitigkeiten gleich welcher Art berechtigen den Vertragspartner nicht zur Aufschiebung, Aussetzung oder Verrechnung der Zahlung.
Artikel 15: Zinsen und Kosten
15.1 Ab dem Tag, an dem der Vertragspartner in Verzug ist, hat der Vertragspartner Howitec für die Dauer des Verzugs auf alle geschuldeten Beträge Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro angebrochenem Monat zu zahlen.
15.2 Alle gerichtlich und außergerichtlich anfallenden Kosten basieren auf dem „Besluit Vergoeding voor Buitengerechtelijke Incassokosten“ (Erlass über die Erstattung außergerichtlicher Inkassokosten) und gehen auf Rechnung des Vertragspartners. Die in Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c Buch 8 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches genannte Kostenerstattung beläuft sich auf:
- 15 % der ersten 2.500 Euro des Betrags der Hauptsumme der Forderung;
- 10 % der folgenden 2.500 Euro des Betrags der Hauptsumme der Forderung;
- 5 % der folgenden 5.000 Euro des Betrags der Hauptsumme der Forderung;
- 1 % der folgenden 190.000 Euro des Betrags der Hauptsumme der Forderung;
- 0,5 % des darüber hinausgehenden Betrags der Hauptsumme mit einem Höchstbetrag von 6.775 Euro.
15.3 Die in Absatz 1 genannte Erstattung beträgt mindestens 40 Euro.
15.4 Falls Howitec im Rahmen der außergerichtlichen Eintreibung die Leistungen eines Diensts im Sinne des niederländischen Umsatzsteuergesetzes 1968 in Anspruch nimmt, für die aufgrund dieses Gesetzes Umsatzsteuer zu zahlen ist, und Howitec die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer aufgrund des genannten Gesetzes gemäß seiner ausdrücklichen Erklärung nicht verrechnen kann und mitteilt, dass die Kosten in diesem Zusammenhang gestiegen sind, wird die Erstattung um einen Prozentsatz angehoben, der dem in Artikel 9 Absatz 1 des niederländischen Umsatzsteuergesetzes 1968 genannten Prozentsatz entspricht.
Artikel 16: Anwendbares Recht
16.1 Für alle unsere Angebote, Verträge und ihre Ausführung gilt ausschließlich niederländisches Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf, Wien 11. April 1980, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Artikel 17: Streitigkeiten
17.1 Sofern die gesetzlichen Vorschriften dies zulassen, ist für alle Streitigkeiten sowohl materieller als auch juristischer Art, einschließlich derer, die nur von einer der Vertragsparteien als solche betrachtet werden, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertrag, für den diese Geschäftsbedingungen gelten, oder aus den betreffenden Geschäftsbedingungen selbst und ihrer Auslegung oder Ausführung ergeben, das Arrondissement Leeuwarden ausschließlicher Gerichtsstand.
17.2 Die Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels hat keinerlei Auswirkungen auf das Recht von Howitec, die Streitigkeit vor dem nach den normalen Zuständigkeitsregeln zuständigen Gericht anhängig zu machen oder durch ein Schiedsgerichtsverfahren oder bindende Schlichtung bereinigen zu lassen.
Artikel 18: Präklusion
18.1 Sollte Howitec aus Kulanz oder einem anderen Grund in erster Instanz auf die Inanspruchnahme einer anwendbaren Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einer anderen zwischen Howitec und dem Vertragspartner vereinbarten Bedingung verzichten, verzichtet Howitec damit nicht auf das Recht, sich in einem späteren Stadium auf die betreffende(n) Bestimmung(en) und alle sonstigen anwendbaren Bestimmungen zu berufen.
Artikel 19: Teilnichtigkeit/ Heilung
19.1 Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen aus welchem Grund auch immer ganz oder teilweise ungültig sein, so wird dadurch die Gültigkeit der Verträge und dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Ausnahme der betreffenden Bestimmung nicht berührt. Hinsichtlich der betreffenden ungültigen Bestimmung(en) gilt sodann dasjenige als vereinbart, was dem Zweck der ungültigen Bestimmung(en) am nächsten kommt.